Sozialdienst Katholischer
Frauen und Männer
im Kreis Neuwied e.V.
Vorsorgevollmacht
Jede und jeder kann „in gesunden Tagen“ vorausschauend für den Fall der eventuell später ein-
tretenden Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens mit einer (Vorsorge-)Vollmacht die
Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten übertragen. Der/die so Bevollmächtigte kann
dann, wenn dieser Fall eintritt, handeln, ohne dass das Gericht eine rechtliche Betreuung einrichten
müsste.
Bei der Abfassung einerVollmacht sollten bestimmte Dinge beachtet werden:
So sollte eine Vollmacht keinen Zweifel am Eintritt ihrer Wirksamkeit zulassen. Man sollte etwa ein-
leitend nicht schreiben: „Für den Fall, dass ich selbst einmal nicht mehr handeln kann, soll an meiner
Stelle …“ Damit bliebe nämlich für den Rechtsverkehr unklar, ob diese Voraussetzung wirklich ein-
getreten ist.
Es wäre auch unzweckmäßig, die Gültigkeit der Vollmacht etwa von einem ärztlichen Zeugnis über den
Gesundheitszustand abhängig zu machen.
Wenn Sie eine Person Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Bankangelegenheiten bevoll-
mächtigen wollen, ist es ratsam, diese Vollmacht direkt bei Ihrer Bank oder Sparkasse zu erteilen.
Wir helfen Ihnen bei Abfassung einer (Vorsorge-)Vollmacht und beraten zur individuellen
Ausgangssituation.
Patientenverfügung
„Ich will auf keinen Fall an Schläuchen und Geräten hängen, wenn es mit mir zu Ende geht!“ – so
äußern nicht wenige Menschen ihre Angst davor, irgendwann einer Apparatemedizin ausgeliefert zu
sein.
Der wissenschaftliche und technische Fortschritt in der modernen Medizin hat die Grenzen von Leben
und Tod verschieben können. Ärztinnen und Ärzte brauchen für jede Behandlung die Zustimmung der
Betroffenen. Das gilt sowohl für die Einleitung als auch für die Fortführung einer Therapie.
Solange der kranke Mensch selbst entscheidungs- und einwilligungsfähig ist, kann er selbst dem
Mediziner diese Zustimmung geben oder verweigern.
Was aber, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern? Wer in solcher
Situation nicht möchte, dass ein anderer über das Ob und das Wie der ärztlichen Behandlung
entscheidet, kann in einer Patientenverfügung festlegen, ob er bei einem konkret beschriebenen
Krankheitszustand bestimmte ärztliche Maßnahmen wünscht oder ob sie unterlassen werden sollen.
Bei diesem sensiblen Thema ist Hilfe nötig. Denn es ist nicht einfach, schon heute Entscheidungen für
konkrete Behandlungssituationen in der Zukunft zu treffen. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung der
Patientenverfügung.