Sozialdienst Katholischer
Frauen und Männer
im Kreis Neuwied e.V.
Rechtliche Betreuung
Was ist, wenn ich einmal durch Krankheit, Alter, Unfall oder Behinderung nicht in der Lage bin, meine
Angelegenheiten selbst zu regeln? - Falls ein erwachsener Mensch nicht „in guten Tagen“ schon eine
private (Vorsorge-)Vollmacht erteilt hat, kann
das Amtsgericht einen rechtlichen Stellvertreter,
also einen Betreuer bestellen. Dabei prüft das
Amtsgericht (Abteilung Betreuungsgericht) u.a.:
Ist eine gesetzliche Betreuung über-
haupt erforderlich?
Wenn ja: welche Aufgaben hat der
Betreuer zu erledigen?
Wer kann als Betreuer bestellt werden?
Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung hat
keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit
der betreuten Person. Geschäftsunfähigkeit ist keine Bedingung für die Einrichtung einer Betreuung.
Das Selbstbestimmungsrecht des betreuten Menschen soll durch die Einrichtung einer rechtlichen
Betreuung gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist.
Eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer darf nur dann für einen Volljährigen bestellt
werden, wenn eine psychische Erkrankung, eine geistige, seelische oder körperliche Behinderung
vorliegt und dieser Mensch seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Das Betreuungsgericht bestellt die Betreuungsperson für ganz bestimmte Aufgabenkreise. Nur in
diesen Aufgabenkreisen ist der Betreuer rechtlicher Vertreter.
Familienangehörige haben Vorrang bei der Auswahl als Betreuungsperson. Das Betreuungsgericht
prüft, ob jemand innerhalb der Familie oder aus dem Bekanntenkreis bereit und in der Lage ist, die
rechtliche Betreuung zu übernehmen. Findet sich dort niemand, dann wird nach einem ehrenamt-
lichen Betreuer gesucht.
Der SKFM Neuwied ist ein Betreuungsverein, in dem sich ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
zusammengetan haben, um auf die Aufgabe als Betreuerin oder als Betreuer besser vorbereitet zu
sein und um in Fortbildungen immer “up to date” zu sein.
Falls auch kein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht, kann das Gericht auch eine Berufs-
betreuerin oder einen Berufsbetreuer bestellen.
Eine Betreuung kann bzw. muss eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn sich die Lebens-
umstände verbessert haben, d.h. wenn die betreute Person wieder in der Lage ist, ihre Angelegen-
heiten selbst zu regeln.