Sozialdienst Katholischer
Frauen und Männer
im Kreis Neuwied e.V.
Rechtliche Betreuung
Was ist, wenn ich einmal durch Krankheit, Alter, Unfall oder Behinderung nicht in der Lage bin, meine
Angelegenheiten selbst zu regeln? - Falls ein erwachsener Mensch nicht „in guten Tagen“ schon eine
private (Vorsorge-)Vollmacht erteilt hat, kann das
Amtsgericht eine/n rechtliche/n Stellvertreter*in,
also eine/n Betreuer*in bestellen. Dabei prüft das
Amtsgericht (Abteilung Betreuungsgericht) u.a.
Ist eine gesetzliche Betreuung überhaupt
erforderlich?
Wenn ja: welche Aufgabenbereiche hat die/der
Betreuer*in zu erledigen?
Wer kann als Betreuer*in bestellt werden?
Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung hat
keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit der
betreuten Person. Geschäftsunfähigkeit ist keine
Bedingung für die Einrichtung einer Betreuung. Das Selbstbestimmungsrecht des betreuten Menschen
soll durch die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung gewahrt bleiben, seine Selbständigkeit gefördert
und seine Wünsche beachtet werden.
Eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer darf nur dann für einen Volljährigen bestellt
werden, wenn eine psychische Erkrankung, eine geistige, seelische oder körperliche Behinderung
vorliegt und dieser Mensch seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Das Betreuungsgericht bestellt die Betreuungsperson für ganz bestimmte und erforderliche
Aufgabenbereiche. Nur in diesen Aufgabenbereichen kann der/die Betreuer*in als rechtliche
Vertretung der betreuten Person agieren.
Familienangehörige haben Vorrang bei der Auswahl als Betreuungsperson. Das Betreuungsgericht
prüft, ob jemand innerhalb der Familie oder aus dem Bekanntenkreis bereit und in der Lage ist, die
rechtliche Betreuung zu übernehmen. Findet sich dort dort niemand, dann wird nach einer ehren-
amtlichen Betreuungsperson gesucht.
Der SKFM Neuwied ist ein Betreuungsverein, in dem sich ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
zusammengetan haben, um auf die Aufgaben als rechtliche/r Betreuer*in mit den anvertrauten
betreuten Menschen besser vorbereitet und durch Fortbildungen immer „up to date“ zu sein. Sie
können mit dem Betreuungsverein auch eine Begleitungs- und Unterstützugsvereinbarung treffen.
Falls auch kein ehrenamtliche Betreuungsperson zur Verfügung steht, kann das Gericht auch eine/n
Berufsbetreuer*in bestellen.
Eine Betreuung kann bzw. muss eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn sich die Lebens-
umstände verbessert haben, d.h. wenn die betreute Person wieder in der Lage ist, ihre Angelegen-
heiten selbst zu regeln.