Betreuungsverein
Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer im Kreis Neuwied e.V.
Rechtliche Betreuung Was ist, wenn ich einmal durch Krankheit, Alter, Unfall oder Behinderung nicht in der Lage bin, meine Angelegenheiten selbst zu regeln? - Falls ein erwachsener Mensch nicht „in guten Tagen“ schon eine private (Vorsorge-)Vollmacht erteilt hat, kann das Amtsgericht eine/n rechtliche/n Stellvertreter*in, also eine/n Betreuer*in bestellen. Dabei prüft das Amtsgericht (Abteilung Betreuungsgericht) u.a. Ist eine gesetzliche Betreuung überhaupt erforderlich? Wenn ja: welche Aufgabenbereiche hat die/der Betreuer*in zu erledigen? Wer kann als Betreuer*in bestellt werden? Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person. Geschäftsunfähigkeit ist keine Bedingung für die Einrichtung einer Betreuung. Das Selbstbestimmungsrecht des betreuten Menschen soll durch die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung gewahrt bleiben, seine Selbständigkeit gefördert und seine Wünsche beachtet werden. Eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer darf nur dann für einen Volljährigen bestellt werden, wenn eine psychische Erkrankung, eine geistige, seelische oder körperliche Behinderung vorliegt und dieser Mensch seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Das Betreuungsgericht bestellt die Betreuungsperson für ganz bestimmte und erforderliche Aufgabenbereiche. Nur in diesen Aufgabenbereichen kann der/die Betreuer*in als rechtliche Vertretung der betreuten Person agieren. Familienangehörige haben Vorrang bei der Auswahl als Betreuungsperson. Das Betreuungsgericht prüft, ob jemand innerhalb der Familie oder aus dem Bekanntenkreis bereit und in der Lage ist, die rechtliche Betreuung zu übernehmen. Findet sich dort dort niemand, dann wird nach einer ehren- amtlichen Betreuungsperson gesucht. Der SKFM Neuwied ist ein Betreuungsverein, in dem sich ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zusammengetan haben, um auf die Aufgaben als rechtliche/r Betreuer*in mit den anvertrauten betreuten Menschen besser vorbereitet und durch Fortbildungen immer „up to date“ zu sein. Sie können mit dem Betreuungsverein auch eine Begleitungs- und Unterstützugsvereinbarung treffen. Falls auch kein ehrenamtliche Betreuungsperson zur Verfügung steht, kann das Gericht auch eine/n Berufsbetreuer*in bestellen. Eine Betreuung kann bzw. muss eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn sich die Lebens- umstände verbessert haben, d.h. wenn die betreute Person wieder in der Lage ist, ihre Angelegen- heiten selbst zu regeln.
Auf der Homepage der Betreuungsvereine www.betreuungsvereine-in-aktion.de können Sie sich einen 7-minütigen Infofilm mit Fragen und Antworten zur Rechtlichen Betreuung anschauen … Film anschauen